OLG Schleswig: (Beschluss vom 05.01.2009 - 1 W 57/08)
Bei der Bestimmung der Höhe des Streitwerts für eine Klage auf Unterlassung der Zusendung von E-Mails sind nicht nur die Belästigung im Einzelfall durch das notwendige Durchlesen, Sortieren und ggf. Löschen der E-Mails sowie die sonstigen besonderen Umstände des Falles, sondern auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher Zusendungen, die in ihrer Gesamtheit das Ausmaß der Belästigung erst bestimmen, zu berücksichtigen. |
Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger nicht nur eine unerwünschte Email, sondern aufgrund seiner individuellen Posteingangseinstellungen auch noch eine Benachrichtigungs-SMS erhalten. Der Streitwert wurde auf 4.500,00 € festgesetzt.
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