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"Wesentliche Teile" der Datenbank i.S.d. § 87 b UrhG

 10.02.2009

OLG Köln: (Urteil vom 14.11.2008 - 6 U 57/08)


In der Summe müssen die entnommenen Daten die Wesentlichkeitsgrenze überschreiten, damit eine Verletzung der Rechte aus § 87 b Abs. 1 UrhG angenommen werden kann.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH sind somit

"mit 'Handlungen …, die einer normalen Nutzung … (einer) Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen', unzulässige Verhaltensweisen gemeint, die darauf gerichtet sind, durch die kumulative Wirkung von Entnahmehandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank wieder zu erstellen und/oder der Öffentlichkeit durch die kumulative Wirkung von Weiterverwendungshandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank zur Verfügung zu stellen, und die dadurch die Investition der Person, die diese Datenbank erstellt hat, schwerwiegend beeinträchtigen."

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