Damit bestätigte der BGH XI ZR 56/07 v. 6.5.2008 im Kern ein Urteil des OLG Düsseldorf (16 U 3/05 v. 12.1.2007). Die Geschädigten können im Wege der Drittschadenliquidation gegen die Bank der Anlagefirma dann vorgehen, wenn diese aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will und ihre Warnpflichten verletzt. Diese Warnpflicht besteht zumindest dann, wenn der Schädiger auf einen entsprechenden Vorhalt der Bank den Verdacht nicht ausräumen kann. |