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LG Düsseldorf zur Verwendung von geschützten Fotos bei ebay-Auktion

 12.03.2009

LG Düsseldorf (Urteil vom 19.03.2008 -12 O 416/06)

 

Bei Verwendung geschützter Fotografien im Rahmen einer eBay-Auktion steht dem Lichtbildner nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern zu.

In derartigen Fällen können im Rahmen der Schadensbemessung gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen der MFM zu Grunde gelegt werden. Demnach ist die Klägerin so zu stellen, als wäre die Handlung, durch die ihre Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten.

Zu Grunde zu legen ist dabei der Zeitpunkt des Eingriffs. Er ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Schluss des Verletzungszeitraums zu beziehen. Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat, ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich.

Dieser Entscheidung lag eine Abmahnung bei ebay zugrunde, auf die der Abgemahnte weder reagierte noch eine Unterlassungserklärung abgab.

Leitsätze

1.

 

Bei Verwendung geschützter Fotografien im Rahmen einer eBay-Auktion steht dem Lichtbildner nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern zu.

In derartigen Fällen können im Rahmen der Schadensbemessung gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen der MFM zu Grunde gelegt werden.

Demnach ist die Klägerin so zu stellen, als wäre die Handlung, durch die ihre Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten. Zu Grunde zu legen ist dabei der Zeitpunkt des Eingriffs. Er ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Schluss des Verletzungszeitraums zu beziehen. Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat, ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich.

2.

Bezüglich der Nutzungsdauer ist von dem Wert auszugehen, der für eine einmonatige Nutzung angesetzt worden wäre, hier also 100,- € pro Bild.

Zwar ist es zutreffend, dass die Bilder bei eBay 90 Tage lang abgerufen werden. Eine gewöhnliche Auktion dauert dagegen nur ein bis zwei Wochen; ein Abrufen nach Auktionsende erfolgt in der Regel nur noch einmal durch den Käufer zwecks Abwicklung der Bezahlung, während sich Kaufinteressenten gewöhnlich nur laufende Versteigerungen ansehen. Der wirtschaftliche Vorteil, den der Lizenznehmer durch die Präsentation seines Produktes mit Hilfe der Fotos erlangt, beschränkt sich also auf die Laufzeit des Angebots, nicht dagegen auf die 90 Tage, in denen die Fotos theoretisch weiter abrufbar sind.

3.

Ein Aufschlag von 50 % ist anzusetzen, wenn die Lichtbilder für zwei Auktionen verwendet worden sind.

Die MFM-Honorartabelle sieht für die Mehrfacheinblendung von ein und demselben Lichtbild keine feste Vergütung vor, sondern spricht von einer Zahlung "nach Vereinbarung". Im vorliegenden Fall kommt nach der hypothetischen Interessenlage der Parteien eines Lizenzvertrages der Aufschlag von 50 % für die Nutzung in einem Online-Shop am nächsten.

4.

Ein Streitwert von 10.000,- Euro ist bei der Verwendung von fünf geschützten Fotografien angemessen.

Quelle: http://jurpc.de/rechtspr/20090049.htm

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