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LG Essen: Anforderungen an ein Impressum i.S.d. § 5 TMG

 07.04.2009

LG Essen (Urteil vom 19.09.2007 -44 O 49/07)

Ein Impressum genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, wenn die Unternehmensform und der Inhaber des Unternehmens nicht genannt werden.

Ein Kontaktformular, das eine über den Befehl "Abschicken" eine Verbindung zum Unternehmen herstellt, genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Dieser verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern "Angaben", die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-Mail-Anschrift.

Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Unternehmen möglich ist.

Es ist zu beachten, dass die gleichen Anforderungen auch für Online-Händler (z.B. bei ebay oder im eigenen Online-Shop), da sonst bei Nichteinhalten der Vorgaben Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstoß drohen.

Leitsätze

1.

Ein Impressum genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, wenn die Unternehmensform und der Inhaber des Unternehmens nicht genannt werden.

2.

Ein Kontaktformular, das eine über den Befehl "Abschicken" eine Verbindung zum Unternehmen herstellt, genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Dieser verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern "Angaben", die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-Mail-Anschrift.

Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Unternehmen möglich ist.

Quelle: http://jurpc.de/rechtspr/20090047.htm 

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