Der BGH, B. v. 20.1.2009 - XI ZR 510/07: Es macht keinen Unterschied, ob der Berater einen Aktienfonds oder einen Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen gleich. Der Berater muss darüber aufklären, dass er das Agio für die Vermittlung der Fondsanteile in voller Höhe bekommt. |