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BGH zu Rückvergütungen bei Medienfonds: Neue Chancen für geprellte Anleger

 12.04.2009

Bundesgerichtshof (Beschluss vom 20.1.2009 - XI ZR 510/07)

Deutlich ausgeweitet hat der BGH seine Rechtsprechung zur Offenlegungspflicht bei Rückvergütungen. Diese beschränkt sich nicht auf WpHG-Produkte, sondern gilt nunmehr auch für Medienfonds.

Damit erhöhen sich die Chancen von geprellten Anleger Schadenersatzansprüche, insbesondere aus Beraterhaftung gegenüber dem Anlageberater oder gegenüber Banken geltend zu machen.

Der BGH, B. v. 20.1.2009 - XI ZR 510/07:

Es macht keinen Unterschied, ob der Berater einen Aktienfonds oder einen Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen gleich. Der Berater muss darüber aufklären, dass er das Agio für die Vermittlung der Fondsanteile in voller Höhe bekommt.

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