Vermögensverwalterhaftung
Vermögensverwalter erfüllen eine wichtige Aufgabe. Sie verfügen über die Marktkenntnis, um das Vermögen ihrer Kunden aktiv und gewinnbringend zu investieren. Damit der Vermögensverwalter schnell und direkt handeln kann, wird er oftmals bevollmächtigt, nach eigenen Ermessen zu handeln. Bereits vor dem Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages schafft die Kanzlei alle Voraussetzungen, um die Zusammenarbeit mit Vermögensverwaltern gewinnbringend zu gestalten.
Dazu gehören im Rahmen des Vertragsentwurfs:
- Formulieren konkreter Anlageziele
- Festlegen von Anlagestrategien
- Vereinbaren von Berichts- und Meldepflichten
- Definieren von Verlustgrenzen
Zusätzlich prüft die Kanzlei bereits bestehende Verträge auf ihre Rechtsgültigkeit, sachliche Richtigkeit, auf Verstöße gegen Anlagerichtlinien und beseitigt dabei juristische Fallstricke und Fußangeln.
Bei einem bereits enstandenen Schaden prüft die Kanzlei inwieweit eine Vermögensverwalterhaftung geltend gemacht werden kann. Wenn durch mangelhafte Beratung oder die Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten ein Vermögensschaden entsteht, haftet der Verwalter. Hält sich der Vermögensverwalter nicht an Richtlinien und Weisungen des Kunden, prüft die Kanzlei alle Möglichkeiten, um Schadensersatz geltend zu machen. Ergibt die Prüfung eine Erfolgsaussicht, vertritt die Kanzlei den Kunden gegenüber seinem Vermögensverwalter außergerichtlich und gerichtlich.
